BVerwG - Beschluß vom 30.12.1996
5 B 47.96
Normen:
BSHG § 22 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
FEVS 47, 337
info also 1997, 211
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 22.11.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 4 L 7552/94

Sozialhilferecht - Vom Regelsatz abweichende Bemessung der Sozialhilfe

BVerwG, Beschluß vom 30.12.1996 - Aktenzeichen 5 B 47.96

DRsp Nr. 2007/3955

Sozialhilferecht - Vom Regelsatz abweichende Bemessung der Sozialhilfe

Ob die Besonderheit im Einzelfall eine vom Regelsatz des Sozialhilfe abweichende Bemessung gebietet, hängt davon ab, ob eine Gesamtbetrachtung - Kompensationsüberlegungen einschließend - zu dem Ergebnis nötigt, daß die die Besonderheit ausmachenden Umstände auf den Bedarf, wie er in seiner Vielgestaltigkeit der Bemessung der Regelsatzhilfe zugrunde liegt, einen nicht unwesentlichen Einfluß haben.

Normenkette:

BSHG § 22 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

Die auf die Zulassung der Revision gerichtete Beschwerde der Beklagten ist nicht begründet. Die Rechtssache hat nicht die mit der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).