BVerwG - Beschluß vom 14.12.1990
5 ER 617.90
Normen:
BKGG § 11a ; BSHG § 77 § 22 Abs. 3 S. 2 ; EntlG Art. 2 § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
Buchholz 436.0 § 77 BSHG Nr. 12
info also 1991, 100
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 01.02.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 12 A 88/89

Sozialhilferecht: Anrechnung des Kindergeldzuschlages nach § 11a BKKG auf den Sozialhilfebedarf

BVerwG, Beschluß vom 14.12.1990 - Aktenzeichen 5 ER 617.90

DRsp Nr. 2007/4353

Sozialhilferecht: Anrechnung des Kindergeldzuschlages nach § 11a BKKG auf den Sozialhilfebedarf

Das Bundeskindergeldgesetz hat für den Kindergeldzuschlag nach § 11a BKGG keinen ausdrücklich genannten Zweck bestimmt, weshalb der Kindergeldzuschlag wie Kindergeld anrechenbares Einkommen ist. Weder nach § 11a BKGG noch nach einer anderen Bestimmung des Bundeskindergeldgesetzes wird der Kindergeldzuschlag zu einem ausdrücklich genannten Zweck gewährt, der von dem Zweck abweicht, der auch der bisherigen Hilfe zum Lebensunterhalt für die Klägerin zugrunde liegt. Der Leistungsansatz bei den kinderfreibetragsberechtigten Eltern mit unter diesem Freibetrag liegenden steuerpflichtigen Einkommen bezeichnet den Grund des Zuschlages. Die Leistung ist als Erhöhung des Kindergeldes selbst Kindergeld. Kindergeld aber ist anrechenbares Einkommen.

Normenkette:

BKGG § 11a ; BSHG § 77 § 22 Abs. 3 S. 2 ; EntlG Art. 2 § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Klägerin kann Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt nicht beigeordnet werden. Eine Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 1. Februar 1990 bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO, § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO). Dafür genügt die bloße Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht nicht.