Die Kläger begehren die Gewährung ungekürzter Hilfe zum Lebensunterhalt.
Der Kläger zu 2), ein im Jahre 1961 geborener iranischer Staatsangehöriger, reiste im Jahre 1986 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge erkannte den Kläger zu 2) mit (bestandskräftigem) Bescheid vom 26. September 1988 als Asylberechtigten an. Die Stadt G erteilte ihm eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis sowie einen Reiseausweis für Flüchtlinge; der dem Kläger von der Stadt G unter dem 12. Juni 1991 erteilte Reiseausweis - ein zuvor erteilter Reiseausweis war in Verlust geraten - gestattete dem Kläger zu 2) die Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland bis zum 11. Juni 1993 (Gültigkeitsdauer des unter den 12. Juni 1991 ausgestellten Ausweises). Der Reiseausweis nebst entsprechender Rückkehrberechtigung - wurde am 1. Juni 1993 bis zum 11. Juni 1995 verlängert.
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