OVG Niedersachsen - Urteil vom 09.12.1996
12 L 2486/96
Normen:
BSHG § 120 ;
Fundstellen:
FEVS 47, 461
InfAuslR 1997, 464
NVwZ 1997, Beil. 6, 45
NdsRpfl 1997, 91
OVGE (M/L) 46, 494
info also 1998, 42
Vorinstanzen:
VG Göttingen, vom 29.02.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 2509/93

Sozialhilferecht: Anwendbarkeit des Anspreuchsausschlusses auf zurückkehrende Asylbewerber

OVG Niedersachsen, Urteil vom 09.12.1996 - Aktenzeichen 12 L 2486/96

DRsp Nr. 2007/24955

Sozialhilferecht: Anwendbarkeit des Anspreuchsausschlusses auf zurückkehrende Asylbewerber

»Der Anspruchsausschluß des § 120 BSHG ist auf Asylberechtigte auch dann nicht anzuwenden, wenn sich diese im Ausland aufgehalten haben, sofern sie innerhalb der ihnen eingeräumten Rückkehrfrist in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehren.«

Normenkette:

BSHG § 120 ;

Tatbestand:

Die Kläger begehren die Gewährung ungekürzter Hilfe zum Lebensunterhalt.

Der Kläger zu 2), ein im Jahre 1961 geborener iranischer Staatsangehöriger, reiste im Jahre 1986 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge erkannte den Kläger zu 2) mit (bestandskräftigem) Bescheid vom 26. September 1988 als Asylberechtigten an. Die Stadt G erteilte ihm eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis sowie einen Reiseausweis für Flüchtlinge; der dem Kläger von der Stadt G unter dem 12. Juni 1991 erteilte Reiseausweis - ein zuvor erteilter Reiseausweis war in Verlust geraten - gestattete dem Kläger zu 2) die Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland bis zum 11. Juni 1993 (Gültigkeitsdauer des unter den 12. Juni 1991 ausgestellten Ausweises). Der Reiseausweis nebst entsprechender Rückkehrberechtigung - wurde am 1. Juni 1993 bis zum 11. Juni 1995 verlängert.