OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.10.2000
12 A 11136/00
Normen:
SGB X § 2 Abs. 3 S. 2, S. 3 § 102 Abs. 2 § 111 ;
Fundstellen:
FEVS 52, 237
HVBG-INFO 2001, 2253
ZfSH/SGB 2001, 163
Vorinstanzen:
VG Neustadt a.d.W., vom 07.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1893/99

Sozialhilferecht: Ausschlussfrist bei Kostenerstattung zwischen Sozialhilfeträgern

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.10.2000 - Aktenzeichen 12 A 11136/00

DRsp Nr. 2007/25010

Sozialhilferecht: Ausschlussfrist bei Kostenerstattung zwischen Sozialhilfeträgern

»Die Ausschlussfrist des § 111 SGB X gilt auch für den Erstattungsanspruch, den der nach einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit weiterleistende Träger gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 SGB X gegen die zuständig gewordene Behörde hat.«

Normenkette:

SGB X § 2 Abs. 3 S. 2, S. 3 § 102 Abs. 2 § 111 ;

Tatbestand:

Die Klägerin beansprucht von der Beklagten die Erstattung von Sozialhilfeleistungen, die sie in der Zeit vom 27. Juni 1993 bis zum 26. November 1997 für die Heimpflege der Frau E. S. aufgewandt hat.

Die Hilfeempfängerin wohnte zunächst im Stadtgebiet der Beklagten, bevor sie in einem Pflegeheim im Bereich der Klägerin untergebracht wurde. Während ihres Aufenthalts in diesem Heim ging am 27. Juni 1993 die örtliche Zuständigkeit für die Hilfegewährung durch Gesetzesänderung von der Klägerin auf die Beklagte über. Die Klägerin setzte ihre Hilfeleistung fort und machte ihren darauf gestützten Anspruch auf Erstattung der erbrachten Leistungen mit dem bei der Beklagten am 27. November 1997 eingegangenen Schreiben geltend, die diesem Verlangen jedoch entgegentrat.