Die Klägerin beansprucht von der Beklagten die Erstattung von Sozialhilfeleistungen, die sie in der Zeit vom 27. Juni 1993 bis zum 26. November 1997 für die Heimpflege der Frau E. S. aufgewandt hat.
Die Hilfeempfängerin wohnte zunächst im Stadtgebiet der Beklagten, bevor sie in einem Pflegeheim im Bereich der Klägerin untergebracht wurde. Während ihres Aufenthalts in diesem Heim ging am 27. Juni 1993 die örtliche Zuständigkeit für die Hilfegewährung durch Gesetzesänderung von der Klägerin auf die Beklagte über. Die Klägerin setzte ihre Hilfeleistung fort und machte ihren darauf gestützten Anspruch auf Erstattung der erbrachten Leistungen mit dem bei der Beklagten am 27. November 1997 eingegangenen Schreiben geltend, die diesem Verlangen jedoch entgegentrat.
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