VGH Baden-Württemberg - Beschluß vom 11.08.1998
7 S 1171/98
Normen:
BSHG § 3a § 69 S. 3 § 69b § 100 ;
Fundstellen:
FEVS 49, 250
FEVS 49, 251
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 03.02.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 6586/97

Sozialhilferecht: Begriffe Anstalt, Heim bzw. gleichartige Einrichtung, Hilfe zur häuslichen Pflege

VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 11.08.1998 - Aktenzeichen 7 S 1171/98

DRsp Nr. 2007/24858

Sozialhilferecht: Begriffe "Anstalt", "Heim" bzw. "gleichartige Einrichtung", Hilfe zur häuslichen Pflege

1. Die in § 69 Satz 3 BSHG verwendeten Begriffe "Anstalt", "Heim" bzw. "gleichartige Einrichtung" decken sich mit denen in § 97 Abs. 4 bzw. § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG. 2. Die in einer Wohnanlage zum Bereich betreuten Wohnens zusammengefassten Wohnungen sind regelmäßig keine Einrichtungen im Sinne dieser Vorschrift. 3. Der Sozialhilfeträgers kann nach § 69b Abs. 1 Satz 2 BSHG verpflichtet sein, die angemessenen Kosten der für die häusliche Pflege erforderlichen besonderen Pflegekräfte zu übernehmen.

Normenkette:

BSHG § 3a § 69 S. 3 § 69b § 100 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde hat in dem in der Beschlußformel tenorierten Umfang Erfolg; insoweit hat die Antragstellerin für das von ihr verfolgte Begehren auf Übernahme der Kosten für ihre häusliche Pflege einen entsprechenden Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO glaubhaft gemacht. Dagegen ist ihr darüber hinausgehender Antrag mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs unbegründet, so daß die Beschwerde insoweit zurückzuweisen war.