BVerwG - Beschluß vom 14.08.1995
5 B 94.95
Normen:
BSHG § 11 Abs. 1 S 2 § 122 S. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
Buchholz 436.0 § 122 BSHG Nr. 6
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 10.03.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 24 A 1106/92

Sozialhilferecht: Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen beider Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft

BVerwG, Beschluß vom 14.08.1995 - Aktenzeichen 5 B 94.95

DRsp Nr. 2007/13808

Sozialhilferecht: Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen beider Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft

Es widerspricht nicht dem Gebot des Ehe- und Familienschutzes und in Verbindung damit auch nicht dem allgemeinen Gleichheitssatz, wenn der Staat dort, wo er lediglich fördert und hilft, die üblicherweise vorauszusetzende Lebens- und Interessengemeinschaft der Ehegatten und der Eltern mit ihren minderjährigen Kindern in der Weise berücksichtigt, daß er das Ausmaß einer finanziellen Zuwendung ihrer besonderen wirtschaftlichen Situation und der dadurch geminderten Förderungswürdigkeit anpasst.

Normenkette:

BSHG § 11 Abs. 1 S 2 § 122 S. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie entgegen § 67 Abs. 1 VwGO nicht durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule eingelegt worden ist.