OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluß vom 11.10.2000
22 A 2694/99
Normen:
BSHG § 85 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 ; SGB V § 44 ;
Fundstellen:
FEVS 52, 175
NDV-RD 2001, 18
SGb 2002, 331
ZfSH/SGB 2001, 95
zfs 2001, 368
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 16.04.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 18 K 532/97

Sozialhilferecht: Berücksichtigung von Krankengeld bei Bemessung der Bedürftigkeit

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 11.10.2000 - Aktenzeichen 22 A 2694/99

DRsp Nr. 2007/24969

Sozialhilferecht: Berücksichtigung von Krankengeld bei Bemessung der Bedürftigkeit

»Krankengeld ist eine Sozialleistung aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften ohne Entgeltcharakter. Es ist deshalb nicht gerechtfertigt, Krankengeld im Rahmen der Angemessenheitsprüfung nach § 85 Nr. 3 Satz 2 BSHG aF (jetzt § 85 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 BSHG) vom Einsatz des Einkommens unter der Einkommensgrenze als Erwerbseinkommen freizulassen.«

Normenkette:

BSHG § 85 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 ; SGB V § 44 ;

Gründe:

I.

Der Kläger wendete sich dagegen, dass der Beklagte von ihm den Einsatz des von ihm bezogenen Krankengeldes für die Aufbringung der für die Heimunterbringung erforderlichen Mittel verlangte. Klage und Antrag auf Zulassung der Berufung hatten keinen Erfolg.

II.

Das angefochtene Urteil des VG begegnet keinen ernstlichen Richtigkeitszweifeln.