I.
Der Kläger wendete sich dagegen, dass der Beklagte von ihm den Einsatz des von ihm bezogenen Krankengeldes für die Aufbringung der für die Heimunterbringung erforderlichen Mittel verlangte. Klage und Antrag auf Zulassung der Berufung hatten keinen Erfolg.
II.
Das angefochtene Urteil des VG begegnet keinen ernstlichen Richtigkeitszweifeln.
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