BVerwG - Beschluß vom 20.12.1990
5 B 113.89
Normen:
BSHG § 40 Abs. 1 Nr. 2 ; EinglH-VO § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 11 ;
Fundstellen:
DÖV 1991, 751
FEVS 42, 183
NVwZ-RR 1991, 561
ZfS 1991, 145
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 26.01.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2260/88
VGH Baden-Württemberg, vom 09.08.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 841/89

Sozialhilferecht: Eingliederungshilfe bei Bedienungseinrichtungen und Zusatzgeräte für ein bereits vorhandenes Kraftfahrzeug

BVerwG, Beschluß vom 20.12.1990 - Aktenzeichen 5 B 113.89

DRsp Nr. 2007/4343

Sozialhilferecht: Eingliederungshilfe bei Bedienungseinrichtungen und Zusatzgeräte für ein bereits vorhandenes Kraftfahrzeug

»Der Anspruch auf Hilfe für besondere Bedienungseinrichtungen und Zusatzgeräte für ein bereits vorhandenes Kraftfahrzeug ist allein nach § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 11 EinglH-VO - unabhängig von § 8 EinglH-VO - zu beurteilen.«

Normenkette:

BSHG § 40 Abs. 1 Nr. 2 ; EinglH-VO § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 11 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat die vom Beklagten geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die von der Beschwerde bezeichnete Frage, ob "die Angewiesenheit des Behinderten auf ein Kraftfahrzeug im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 11 der Eingliederungshilfe-Verordnung (EinglH-VO) gleiche oder zumindest gleichschwere Voraussetzungen verlangt, wie dies für die Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 EinglH-VO erforderlich ist", bedarf keiner Klärung in einem künftigen Revisionsverfahren, weil sich ihre Antwort ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt.