BVerwG - Beschluß vom 08.05.1996
5 B 17.96
Normen:
BSHG § 85 Nr. 3 S. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FEVS 47, 241
RdLH 1996, 117
Vorinstanzen:
OVG Sachsen-Anhalt, vom 26.10.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 157/94

Sozialhilferecht: Einkommenseinsatz nur bei tatsächlicher Ersparnis

BVerwG, Beschluß vom 08.05.1996 - Aktenzeichen 5 B 17.96

DRsp Nr. 2007/4494

Sozialhilferecht: Einkommenseinsatz nur bei tatsächlicher Ersparnis

1. Für § 85 Nr. 3 BSHG genügt es nicht, daß bei der gewährten Hilfe Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt normalerweise oder in einer Vielzahl von Fällen erspart werden; vielmehr müssen die Ersparnisse tatsächlich und nicht nur fiktiv und konkret bei demjenigen entstanden sein, der als (nach den §§ 28, 43 BSHG) einsatzpflichtig in Anspruch genommen wird. 2. Eine auf die tatsächliche Ersparnis abstellende Auslegung des § 85 Nr. 3 BSHG führt weder zu einem absurden Ergebnis noch zu einer nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung. Denn der Grund dafür, daß der Kläger nicht wie andere Behinderte für sein Mittagessen Eigenmittel aufwenden muß, besteht nicht darin, daß er es in der Werkstatt für Behinderte erhält, sondern darin, daß er von seinen Eltern zu Hause kostenlose Mahlzeiten erhält. Freiwillige private Zuwendungen unterliegen dem Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG nicht.

Normenkette:

BSHG § 85 Nr. 3 S. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

Die auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision ist nicht begründet.