Die auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision ist nicht begründet.
Als Entscheidung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte hat der Beklagte lediglich die Entscheidung des Senats vom 19. März 1992 - BVerwG 5 C 20.87 - (Buchholz 436.0 § 85 BSHG Nr. 10) bezeichnet, nicht aber dargelegt, inwiefern das Berufungsurteil von dieser Entscheidung abweichen sollte.
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