BVerwG - Beschluß vom 08.05.1996
5 B 14.96
Normen:
BSHG § 28 § 43 § 85 Nr. 3 ;
Fundstellen:
Buchholz 436.0 § 85 BSHG Nr. 17
Vorinstanzen:
OVG Sachsen-Anhalt, vom 26.10.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 154/94

Sozialhilferecht: Einkommenseinsatz nur bei tatsächlicher Ersparnis

BVerwG, Beschluß vom 08.05.1996 - Aktenzeichen 5 B 14.96

DRsp Nr. 2007/4495

Sozialhilferecht: Einkommenseinsatz nur bei tatsächlicher Ersparnis

1. Für § 85 Nr. 3 BSHG genügt es nicht, daß bei der gewährten Hilfe Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt normalerweise oder in einer Vielzahl von Fällen erspart werden; vielmehr müssen die Ersparnisse tatsächlich und nicht nur fiktiv und konkret bei demjenigen entstanden sein, der als (nach den §§ 28, 43 BSHG) einsatzpflichtig in Anspruch genommen wird. 2. Durch das Mittagessen in einer Behindertenwerkstatt werden keine Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt eingespart, wenn feststeht, daß der Einsatzpflichtige von seinen Eltern zu Hause kostenlose Mahlzeiten erhalten hätte, wenn und soweit er nicht in der Einrichtung beköstigt worden wäre.

Normenkette:

BSHG § 28 § 43 § 85 Nr. 3 ;

Gründe:

Die auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision ist nicht begründet.

Als Entscheidung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte hat der Beklagte lediglich die Entscheidung des Senats vom 19. März 1992 - BVerwG 5 C 20.87 - (Buchholz 436.0 § 85 BSHG Nr. 10) bezeichnet, nicht aber dargelegt, inwiefern das Berufungsurteil von dieser Entscheidung abweichen sollte.