OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 05.02.1998
12 A 10391/97
Normen:
BSHG § 114 Abs. 2 ; VwGO § 68 ;
Fundstellen:
FEVS 49, 211
info also 1999, 145
Vorinstanzen:
VG Koblenz - Gerichtsbescheid vom 12.12.1996 - 5 K 3698/95.KO,

Sozialhilferecht: erforderlichkeit eines Widerspruchsverfahrens im Anwendungsbereich des § 114 Abs. 2 BSHG

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.02.1998 - Aktenzeichen 12 A 10391/97

DRsp Nr. 2007/25013

Sozialhilferecht: erforderlichkeit eines Widerspruchsverfahrens im Anwendungsbereich des § 114 Abs. 2 BSHG

»Die Beteiligung der sozial erfahrenen Personen an Widerspruchsverfahren nach § 114 Abs. 2 BSHG kann im allgemeinen nicht der Disposition der Beteiligten überlassen werden, sondern ist von Amts wegen zu berücksichtigen. Im Anwendungsbereich des § 114 Abs. 2 BSHG ist daher ein Widerspruchsverfahren generell auch dann nicht entbehrlich, wenn sich der Beklagte auf die Klage eingelassen und deren Abweisung beantragt hat.«

Normenkette:

BSHG § 114 Abs. 2 ; VwGO § 68 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt mit seiner Klage höhere Hilfe zum Lebensunterhalt sowie die Rücknahme von Sozialhilfebescheiden.