VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 21.03.1996
6 S 1342/93
Normen:
BSHG § 12 Abs. 1 § 76 ; RegelsatzVO § 3 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
FEVS 47, 23
Vorinstanzen:
VG Sigmaringen, vom 21.04.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1920/92

Sozialhilferecht: Höhe der Unterkunftskosten bei Hilfe zum Lebensunterhalt

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.03.1996 - Aktenzeichen 6 S 1342/93

DRsp Nr. 2007/24873

Sozialhilferecht: Höhe der Unterkunftskosten bei Hilfe zum Lebensunterhalt

»1. Falls die vom Hilfesuchenden für sein Eigenheim getragenen monatlichen Aufwendungen unangemessen hoch sind, darf der Sozialhilfeträger, auch wenn im Einzelfall für eine Anwendung des § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO kein Raum ist, gleichwohl eine Kostenübernahme nicht völlig ablehnen, vielmehr hat er die auf ein angemessenes Maß reduzierten Kosten zu übernehmen, wobei als Maßstab eine den Familienverhältnissen des Hilfesuchenden entsprechende angemessene Wohnungsmiete zu dienen hat. 2. Ist zu prüfen, ob einem Hilfesuchenden für einen vergangenen Zeitraum Sozialhilfe zu bewilligen ist, so muß ein für diesen Zeitraum bestimmter nachträglicher Zufluß von Mitteln jedenfalls dann noch berücksichtigt werden, wenn er während des Widerspruchsverfahrens erfolgt.«

Normenkette:

BSHG § 12 Abs. 1 § 76 ; RegelsatzVO § 3 Abs. 1 S. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt laufende Hilfe zum Lebensunterhalt für die Monate August 1991 bis einschließlich April 1992 sowie eine Heizkostenbeihilfe in Höhe von 1.750,39 DM.