OVG Sachsen - Urteil vom 07.12.2005
4 B 131/05
Normen:
BSHG § 3 Abs. 2 Satz 3 ; BSHG § 39 Abs. 1 ; BSHG § 40 Abs. 1 Nr. 4 ; EingliederungsVO § 12 ; SchulG § 30 Abs. 1 ; SchulG § 30 Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 3 S. 2 ; GG Art. 6 Abs. 2 ; GG Art. 7 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DVBl 2006, 856
Vorinstanzen:
VG Chemnitz, vom 21.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1641/01

Sozialhilferecht: Integrationshelfer, Eingliederungshilfe, Schulpflicht, Schule in private Trägerschaft, Grundschule, Förderschule

OVG Sachsen, Urteil vom 07.12.2005 - Aktenzeichen 4 B 131/05

DRsp Nr. 2008/7247

Sozialhilferecht: Integrationshelfer, Eingliederungshilfe, Schulpflicht, Schule in private Trägerschaft, Grundschule, Förderschule

»1. Ein Sozialhilfeträger braucht die Kosten eines Integrationshelfers, die einem behinderten Schüler durch den Besuch einer Privatschule entstehen, im Rahmen des Mehrkostenvorbehalts nach § 3 Abs. 2 Satz 3 BSHG grundsätzlich nicht zu tragen. 2. Eine Ausnahme zu diesem Grundsatz kommt nur dann in Betracht, wenn der Besuch einer öffentlichen Schule aus objektiven Gründen oder aus schwerwiegenden persönlichen Gründen unmöglich oder unzumutbar ist.«

Normenkette:

BSHG § 3 Abs. 2 Satz 3 ; BSHG § 39 Abs. 1 ; BSHG § 40 Abs. 1 Nr. 4 ; EingliederungsVO § 12 ; SchulG § 30 Abs. 1 ; SchulG § 30 Abs. 2 ; GG Art. 3 Abs. 3 S. 2 ; GG Art. 6 Abs. 2 ; GG Art. 7 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Beklagte wendet sich gegen ein Urteil, durch das sie verpflichtet wurde, die Kosten eines Integrationshelfers für den Besuch einer privaten Montessori-Grundschule durch den Kläger im Rahmen der Eingliederungshilfe zu tragen.

Der geborene Kläger ist geistig behindert. Vom Frühjahr 1998 bis August 2001 besuchte er eine integrative Kindertagesstätte in C. . Während dieser Zeit erhielt er Eingliederungshilfe (§§ 39, 40 BSHG) zur Einzelintegration.