Die Beklagte wendet sich gegen ein Urteil, durch das sie verpflichtet wurde, die Kosten eines Integrationshelfers für den Besuch einer privaten Montessori-Grundschule durch den Kläger im Rahmen der Eingliederungshilfe zu tragen.
Der geborene Kläger ist geistig behindert. Vom Frühjahr 1998 bis August 2001 besuchte er eine integrative Kindertagesstätte in C. . Während dieser Zeit erhielt er Eingliederungshilfe (§§ 39, 40 BSHG) zur Einzelintegration.
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