BVerwG - Beschluß vom 03.06.1996
5 B 24.96
Normen:
BSHG § 12 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FEVS 47, 289
info also 1997, 211
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 18.12.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 12 L 506/95

Sozialhilferecht: Kosten für über Schönheitsreparaturen hinausgehende Reparaturen kein Unterkunftsbedarf

BVerwG, Beschluß vom 03.06.1996 - Aktenzeichen 5 B 24.96

DRsp Nr. 2007/4470

Sozialhilferecht: Kosten für über Schönheitsreparaturen hinausgehende Reparaturen kein Unterkunftsbedarf

Kosten für weitergehende Reparaturen, insbesondere solche, die dadurch entstehen, daß der Mieter die Mietsache beschädigt, gehören grundsätzlich nicht zu dem Bedarf, den ein Hilfebedürftiger als Unterkunftsbedarf geltend machen kann. Denn allgemein notwendig ist nur der Unterkunftsbedarf, der dem Hilfebedürftigen bei ordnungsgemäßer Wohnnutzung entsteht. Soweit sich ein Hilfeempfänger durch vertragswidriges Verhalten dem Vermieter gegenüber ersatzpflichtig macht, liegt die Durchsetzbarkeit von Ersatzansprüchen im Risikobereich des Vermieters; solche Schulden sind kein sozialhilferechtlicher Bedarf.

Normenkette:

BSHG § 12 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung angeführten Gründe rechtfertigen eine Zulassung der Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts nicht.