OVG Hamburg - Beschluß vom 02.04.1990
Bs IV 88/90
Normen:
BSHG § 11 Abs. 2 § 15a ;
Fundstellen:
FEVS 41, 327
NVwZ-RR 1990, 485
ZfSH/SGB 1990, 424
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 02.03.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 8 VG 582/90

Sozialhilferecht: Kriterien der Ermessensausübung in § 15a BSHG, Übernahme von Mietverbindlichkeiten

OVG Hamburg, Beschluß vom 02.04.1990 - Aktenzeichen Bs IV 88/90

DRsp Nr. 2007/24931

Sozialhilferecht: Kriterien der Ermessensausübung in § 15a BSHG, Übernahme von Mietverbindlichkeiten

»Der Träger der Sozialhilfe hat das ihm in § 15a BSHG eröffnete Ermessen an den Aufgaben der Sozialhilfe auszurichten und kann dabei auch in Betracht ziehen, daß die Sozialhilfe den Hilfesuchenden zur Selbsthilfe befähigen und seine Eigenständigkeit und Eigenverantwortlichkeit stärken soll. Von daher ist es sachgerecht, bei der Entscheidung über die Übernahme von Mietschulden auf deren Entstehung einzugehen und zu berücksichtigen, daß der Hilfesuchende von vornherein entschlossen war, die laufende Miete nicht zu zahlen, weil er davon ausging, der Sozialhilfeträger werde die entstehenden Rückstände eines Tages übernehmen müssen.«

Normenkette:

BSHG § 11 Abs. 2 § 15a ;

Gründe: