OVG Hamburg - Beschluß vom 18.08.1993
Bs IV 164/93
Normen:
BSHG § 12 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FEVS 44, 293
info also 1994, 166
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 17.08.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 5 VG 2507/93

Sozialhilferecht: Mietkaution und Maklercourtage als einmalige Leistung der Hilfe zum Lebensunterhalt

OVG Hamburg, Beschluß vom 18.08.1993 - Aktenzeichen Bs IV 164/93

DRsp Nr. 2007/24924

Sozialhilferecht: Mietkaution und Maklercourtage als einmalige Leistung der Hilfe zum Lebensunterhalt

»Mietkaution und Maklercourtage sind als einmalige Leistung der Hilfe zum Lebensunterhalt jedenfalls dann nicht zu übernehmen, wenn die in Aussicht genommene Wohnung sozialhilferechtlich unangemessen groß und/oder teuer ist.«

Normenkette:

BSHG § 12 Abs. 1 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit dem die Antragstellerin die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, die Mietkaution und die Maklercourtage in Höhe von insgesamt 10.449,-- DM für die noch anzumietende Wohnung F. straße, Hamburg, aus Mitteln der Sozialhilfe zu übernehmen. Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf diese Hilfe nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).