Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, mit dem die Antragstellerin die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, die Mietkaution und die Maklercourtage in Höhe von insgesamt 10.449,-- DM für die noch anzumietende Wohnung F. straße, Hamburg, aus Mitteln der Sozialhilfe zu übernehmen. Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf diese Hilfe nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
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