VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 26.04.1990
6 S 1903/88
Normen:
BGB § 1967 ; SGB X § 45 § 50 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BWVPr 1991, 18
FEVS 41, 392
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 10.05.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 81/88

Sozialhilferecht: Rücknahme rechtswidriger Bewilligungsbescheide bzw. Geltendmachung von Erstattungsansprüchen gegenüber dem Erben des Hilfeempfängers

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.04.1990 - Aktenzeichen 6 S 1903/88

DRsp Nr. 2007/24890

Sozialhilferecht: Rücknahme rechtswidriger Bewilligungsbescheide bzw. Geltendmachung von Erstattungsansprüchen gegenüber dem Erben des Hilfeempfängers

»1. Das Recht zur Rücknahme rechtswidriger Bewilligungsbescheide nach § 45 SGB X und zur Geltendmachung von Erstattungsansprüchen nach § 50 Abs. 1 SGB X steht dem Träger der Sozialhilfe auch gegenüber dem Erben des Hilfeempfängers zu. 2. Die Bewilligung von Sozialhilfe erfolgt zu Recht, solange der Hilfeempfänger ihm möglicherweise zustehende Ansprüche gegen Dritte aus tatsächlichen Gründen nicht realisieren kann. Derartige tatsächliche Gründe können auch darin bestehen, daß ein Zivilprozeß über jene Ansprüche mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht während der Zeit des Bezugs der Sozialhilfe abgeschlossen werden kann.«

Normenkette:

BGB § 1967 ; SGB X § 45 § 50 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Zurücknahme von Bewilligungsbescheiden über Sozialhilfe und gegen die Rückforderung solcher Hilfe.