OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluß vom 27.10.1992
24 A 655/92
Normen:
BSHG § 11 Abs. 1 § 88 Abs. 1 § 88 Abs. 2 Nr. 8 ;
Fundstellen:
FEVS 43, 338
NJW 1993, 1412
NVwZ 1993, 701
ZfSH/SGB 1995, 27
info also 1993, 155
Vorinstanzen:
VG Münster, vom 23.01.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1342/90

Sozialhilferecht: Vermögenseinsatz bei eigenem Kfz und Schonvermögen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 27.10.1992 - Aktenzeichen 24 A 655/92

DRsp Nr. 2007/24999

Sozialhilferecht: Vermögenseinsatz bei eigenem Kfz und Schonvermögen

»1. Ein Kraftfahrzeug gehört regelmäßig nicht zum Schonvermögen im Sinne des § 88 Abs. 2 BSHG. 2. Die Verwertung des Kraftfahrzeugs stellt auch dann keine Härte im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG dar, wenn aus der Verwertung nur ein Erlös erzielt wird, der den kleinen Barbetrag des § 88, Abs. 2 Nr. 8 BSHG nicht überschreitet. 3. Der Erlös aus der Verwertung eines Vermögensgegenstandes, der nicht unterr den Katalog des § 88 Abs. 2 BSHG fällt, ist nicht gemäß § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG vom Einsatz für den Lebensunterhalt ausgenommen.«

Normenkette:

BSHG § 11 Abs. 1 § 88 Abs. 1 § 88 Abs. 2 Nr. 8 ;

Gründe:

Hilfe zum Lebensunterhalt ist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen beschaffen kann. Soweit minderjährige unverheiratete Kinder, die - wie die Klägerin zu 2) - dem Haushalt eines Elternteiles angehören, den notwendigen Lebensunterhalt aus ihrem Einkommen und Vermögen nicht beschaffen können, sind gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BSHG auch das Einkommen und das Vermögen des Elternteiles zu berücksichtigen.