I.
Der 1958 geborene Kläger ist blind. Er studierte Rechtswissenschaften in H. Im Juni 1989 beantragte der Kläger (damals im 7. Fachsemester) bei dem Beklagten, die Kosten eines blindengerechten Personal-Computers samt Einführungskurs für die Durchführung seines Studiums aus Mitteln der Sozialhilfe zu übernehmen. Der Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 29. September 1989 ab, weil es dem Kläger möglich und zumutbar sei, sein Studium mit den konventionellen Hilfsmitteln für Blinde zu absolvieren. Den Widerspruch des Klägers, mit dem er wiederholend geltend machte, daß der blindengerechte Personal-Computer auch für den juristischen Vorbereitungsdienst unabdingbar sei, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 1990 zurück.
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