BVerwG - Urteil vom 31.08.1995
5 C 17.93
Normen:
BSHG § 1 Abs. 2 § 2 Abs. 2 § 39 § 40 Abs. 1 Nr. 2 § 44 ; EinglH-VO § 9 ;
Fundstellen:
Buchholz 436.0 § 40 BSHG Nr. 18
CR 1996, 304
DVP 1996, 487
info also 1996, 41
iurpc 1996, 75
NJW-CoR 1996, 194
SGb 1996, 221
ZfSH/SGB 1996, 73
Vorinstanzen:
VG Hannover, vom 08.10.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 3 A 121/90
OVG Niedersachsen, vom 24.02.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 4 L 2301/91

Sozialhilferecht: Versorgung mit blindengerechtem Personal-Computer als Eingliederungshilfe

BVerwG, Urteil vom 31.08.1995 - Aktenzeichen 5 C 17.93

DRsp Nr. 2007/13785

Sozialhilferecht: Versorgung mit blindengerechtem Personal-Computer als Eingliederungshilfe

»1. Der Anspruch auf Eingliederungshilfe nach §§ 39, 40 BSHG kann die Versorgung eines blinden Rechtsreferendars mit einem blindengerechten Personal-Computer umfassen. 2. Ein blindengerechter Personal-Computer ist ein "anderes Hilfsmittel" im Sinne von § 40 Abs. 1 Nr. 2 BSHG und § 9 Abs. 1 EinglH-VO.«

Normenkette:

BSHG § 1 Abs. 2 § 2 Abs. 2 § 39 § 40 Abs. 1 Nr. 2 § 44 ; EinglH-VO § 9 ;

Gründe:

I.

Der 1958 geborene Kläger ist blind. Er studierte Rechtswissenschaften in H. Im Juni 1989 beantragte der Kläger (damals im 7. Fachsemester) bei dem Beklagten, die Kosten eines blindengerechten Personal-Computers samt Einführungskurs für die Durchführung seines Studiums aus Mitteln der Sozialhilfe zu übernehmen. Der Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 29. September 1989 ab, weil es dem Kläger möglich und zumutbar sei, sein Studium mit den konventionellen Hilfsmitteln für Blinde zu absolvieren. Den Widerspruch des Klägers, mit dem er wiederholend geltend machte, daß der blindengerechte Personal-Computer auch für den juristischen Vorbereitungsdienst unabdingbar sei, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 1990 zurück.