VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 24.04.1996
6 S 827/95
Normen:
BSHG § 2 Abs. 1 § 39 § 40 ; KJHG Art. 1 Art. 11 ; SGB VIII § 10 Abs. 2 § 27 Abs. 4 ;
Fundstellen:
ESVGH 46, 314
FEVS 47, 309
NVwZ-RR 1997, 360
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 12.01.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 208/93

Sozialhilferecht: Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfe, Begriff der geistigen Behinderung

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.04.1996 - Aktenzeichen 6 S 827/95

DRsp Nr. 2007/24872

Sozialhilferecht: Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfe, Begriff der geistigen Behinderung

»1. Eine geistige Behinderung liegt vor, wenn die Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft infolge einer Schwäche der geistigen Kräfte beeinträchtigt ist. Eine Schwäche der geistigen Kräfte ist in der Regel bei einem besonders niedrigen Intelligenzquotienten anzunehmen. In besonderen Fällen kann aber auch ein partielles geistiges Defizit - bei sonst normaler Intelligenz - dafür ausreichen, daß eine Person geistig behindert ist. 2. Eine Lernbehinderung kann nur dann als geistige Behinderung angesehen werden, wenn sie auf eine Schwäche der geistigen Kräfte zurückzuführen ist, nicht jedoch, wenn sie andere, etwa psychosoziale, Ursachen hat.