OVG Niedersachsen - Urteil vom 22.01.1997
4 L 5816/96
Normen:
SGB I § 43 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FEVS 47, 507
NdsRpfl 1997, 146
info also 1998, 41
Vorinstanzen:
VG Oldenburg, vom 25.09.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 3 A 445/92

Sozialhilferecht: Wahl des Sozialhilfeträgers bei Zuständigkeitsstreit

OVG Niedersachsen, Urteil vom 22.01.1997 - Aktenzeichen 4 L 5816/96

DRsp Nr. 2007/24954

Sozialhilferecht: Wahl des Sozialhilfeträgers bei Zuständigkeitsstreit

»Wendet sich ein Hilfesuchender mit seinem Begehren zunächst an mehrere Sozialhilfeträger, die für die Leistung örtlich zuständig sein können, und gehen seine Anträge (zufällig) am selben Tag bei den Trägern ein, kann er die Wahl, welchen Leistungsträger er zuerst angehen und auf Vorleistung in Anspruch nehmen will, auch und erst recht noch treffen, sobald die Träger über ihre örtliche Zuständigkeit und damit ihre Leistungspflicht streiten (wie VGH Bayern, Beschluß vom 29.01.1996, NDV-RD 1997, 19).«

Normenkette:

SGB I § 43 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Wegen des Tatbestandes wird gemäß § 130 b Satz 1 VwGO in der Fassung des 6. VwGO -Änderungsgesetzes vom 1. November 1996 auf das angefochtene Urteil vom 25. September 1996 Bezug genommen. Auf S. 4 in der 1. Zeile ist infolge eines offensichtlichen Schreibfehlers das Schreiben der Beklagten vom 22. Juli 1991 mit einem unrichtigen, aber nach dem Gesamtzusammenhang unmißverständlichen Datum wiedergegeben.