Wegen des Tatbestandes wird gemäß § 130 b Satz 1 VwGO in der Fassung des 6. VwGO -Änderungsgesetzes vom 1. November 1996 auf das angefochtene Urteil vom 25. September 1996 Bezug genommen. Auf S. 4 in der 1. Zeile ist infolge eines offensichtlichen Schreibfehlers das Schreiben der Beklagten vom 22. Juli 1991 mit einem unrichtigen, aber nach dem Gesamtzusammenhang unmißverständlichen Datum wiedergegeben.
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