VGH Hessen - Beschluß vom 19.01.1994
9 TG 161/94
Normen:
BSHG § 120 Abs. 3 S. 1 ;
Fundstellen:
FEVS 45, 307
ZfSH/SGB 1994, 304
zfs 1994, 240
Vorinstanzen:
VG Frankfurt/Main, vom 08.12.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 14 G 3699/93

Sozialhilferecht: Wiedereinreise eines Ausländers zum Zwecke der Sozialhilfeerlangung

VGH Hessen, Beschluß vom 19.01.1994 - Aktenzeichen 9 TG 161/94

DRsp Nr. 2007/24897

Sozialhilferecht: Wiedereinreise eines Ausländers zum Zwecke der Sozialhilfeerlangung

»Die Vorschrift des § 120 Abs. 3 Satz 1 BSHG in der seit dem 1. November 1993 geltenden Fassung findet auf Ausländer Anwendung, die sich nach einem genehmigten Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland ins Ausland begeben und, nachdem ihre Aufenthaltserlaubnis erloschen ist, wieder in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, um Sozialhilfe zu erlangen.«

Normenkette:

BSHG § 120 Abs. 3 S. 1 ;

Gründe:

Der Antragsteller, der griechischer Staatsangehöriger ist, verfolgt mit der Beschwerde seinen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung weiter, den er am 2. Dezember 1993 bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main gestellt hat. Der Antragsgegnerin soll im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben werden, ihm Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) zu gewähren und dabei auch seine Hotelkosten zu übernehmen.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet; denn auch der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Der Antragsteller hat keinen Sachverhalt glaubhaft gemacht, nach dem ihm die erstrebten Leistungen der Sozialhilfe zustehen.