Der Antragsteller, der griechischer Staatsangehöriger ist, verfolgt mit der Beschwerde seinen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung weiter, den er am 2. Dezember 1993 bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main gestellt hat. Der Antragsgegnerin soll im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben werden, ihm Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet; denn auch der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Der Antragsteller hat keinen Sachverhalt glaubhaft gemacht, nach dem ihm die erstrebten Leistungen der Sozialhilfe zustehen.
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