OVG Niedersachsen - Urteil vom 08.05.1995
12 L 6679/93
Normen:
BSHG § 5 § 15 § 79 ;
Fundstellen:
NdsRpfl 1995, 360
NVwZ-RR 1996, 400
ZfF 1996, 273
Vorinstanzen:
VG Braunschweig, vom 12.08.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 4079/93

Sozialhilferecht: Zumutbarkeitsgrenze für die Übernahme von Bestattungskosten durch einen nahen Angehörigen

OVG Niedersachsen, Urteil vom 08.05.1995 - Aktenzeichen 12 L 6679/93

DRsp Nr. 2007/24960

Sozialhilferecht: Zumutbarkeitsgrenze für die Übernahme von Bestattungskosten durch einen nahen Angehörigen

»Dem Verpflichteten, der naher Angehöriger des Verstorbenen ist, kann in der Regel zugemutet werden, die von dritter Seite und dem Nachlaß nicht gedeckten Kosten der Beerdigung in Höhe von 50 v.H. des die Einkommensgrenze des § 79 BSHG übersteigenden Betrages aufzubringen.«

Normenkette:

BSHG § 5 § 15 § 79 ;

Tatbestand:

Am 13. September 1992 starb die Mutter des Klägers, der die Beklagte Hilfe zur Pflege in einem Altenheim gewährt hatte. Das Altenheim unterrichtete die Beklagte unter dem 29. September 1992 über den Tod der Hilfeempfängerin.

Am 12. Oktober 1992 beantragte der Kläger bei der Beklagten, die Kosten der Bestattung zu übernehmen. Mit Schreiben vom 19. Oktober 1992 übersandte der Kläger der Beklagten die Rechnung des Bestattungsunternehmens über 5.256,07 DM, auf der Rechnung ist vermerkt, die Allgemeine Ortskrankenkasse habe 2.100,-- DM geleistet.