LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 28.11.2005
16 Sa 611/04
Normen:
TVG § 1 § 5 ; VTV/Bau § 1 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 03.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2554/03

Sozialkassenpflicht bei Abbrucharbeiten - Darlegungslast bei Geltendmachung von Kassenbeiträgen

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.11.2005 - Aktenzeichen 16 Sa 611/04

DRsp Nr. 2006/19736

Sozialkassenpflicht bei Abbrucharbeiten - Darlegungslast bei Geltendmachung von Kassenbeiträgen

»1. Betriebe, von denen arbeitszeitlich überwiegend Abbrucharbeiten durchgeführt werden, werden nur unter den Voraussetzungen der Einschränkungsklausel der Allgemeinverbindlicherklärung für Abbruchbetriebe von der Allgemeinverbindlichkeit der Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes erfasst. 2. Behauptet ein von der ZVK/Bau auf Zahlung von Sozialkassenbeiträgen in Anspruch genommener, nicht tarifgebundener Arbeitgeber, von seinem Betrieb würden arbeitszeitlich überwiegend Abbrucharbeiten durchgeführt, obliegt es der ZVK/Bau die Tatsachen darzulegen und im Streitfall auch zu beweisen, aus denen sich herleiten läßt, dass der Betrieb von dem für allgemeinverbindlich erklärten betrieblichen Geltungsbereich der Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes erfasst wird (Abgrenzung zu BAG 25. Januar 2005 - 9 AZR 44/04 - EzA § 1 AEnzG Nr. 8).«

Normenkette:

TVG § 1 § 5 ; VTV/Bau § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Zahlungs- und Auskunftsverpflichtungen des Beklagten nach den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes für den Zeitraum Juli 2002 bis August 2003 sowie um Zinsansprüche des Klägers.