LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 01.09.2008
16 Sa 591/08
Normen:
VTV/Bau § 1 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 29.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 8/07

Sozialkassenpflicht im Baugewerbe - Einbeziehung baulicher Leistungen des Betriebsinhabers zur Beurteilung von Zusammenhangtätigkeiten - Putzkraft im Ein-Mann-Betrieb

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 01.09.2008 - Aktenzeichen 16 Sa 591/08

DRsp Nr. 2009/2553

Sozialkassenpflicht im Baugewerbe - Einbeziehung baulicher Leistungen des Betriebsinhabers zur Beurteilung von Zusammenhangtätigkeiten - Putzkraft im Ein-Mann-Betrieb

1. Bei der Beantwortung der Frage, ob von einem Betrieb arbeitszeitlich überwiegend bauliche Leistungen im Sinne der betrieblichen Geltungsbereichsbestimmungen des § 1 Abs.2 VTV/Bau erbracht werden, ist die Arbeitszeit des Betriebsinhabers selbst grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. 2. Anderes gilt dann, wenn es sich bei den von den Arbeitnehmern erbrachten Tätigkeiten um solche handelt, die zwar nicht selbst baulich sind, die jedoch die Durchführung der Bauleistungen unterstützen und fördern. Um eine derartige Zusammenhangstätigkeit handelt es sich auch dann, wenn die Tätigkeit der einzigen Arbeitnehmerin des Betriebes darin besteht, die Büroräume zu reinigen. Für diese Arbeitnehmerin schuldet der Arbeitgeber die Zahlung von Sozialkassenbeiträgen.

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 29. Januar 2008 - 1 Ca 8/08 - abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.355,74 EUR (in Worten: Viertausenddreihundertfünfundfünfzig und 74/100 Euro) zu zahlen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VTV/Bau § 1 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1;

Tatbestand: