LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 17.01.2018
4 Sa 1832/16
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 1 S. 1; GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 12; SokaSiG § 7 Abs. 2; VTV-Bau § 1 Abs. 2; VTV-Bau § 15; VTV-Bau § 16; VTV-Bau § 18;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 06.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 80854/16

Sozialkassenpflicht im Baugewerbe aufgrund des Sozialkassenverfahrensicherungsgesetzes

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.01.2018 - Aktenzeichen 4 Sa 1832/16

DRsp Nr. 2018/10750

Sozialkassenpflicht im Baugewerbe aufgrund des Sozialkassenverfahrensicherungsgesetzes

1. Begehrt der Kläger als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes die Zahlung von Sozialkassenbeiträgen auf der Grundlage des VTV-Bau 2015 und besteht der Lebenssachverhalt, auf den er seine Forderung stützt, im Wesentlichen darin, dass die Beklagte einen unter den Geltungsbereich des VTV-Bau 2015 fallen Baubetrieb unterhielt und eine bestimmte Anzahl gewerblicher Arbeitnehmer gegen einen von ihr selbst an den Kläger gemeldeten Bruttolohn beschäftigte, macht es hinsichtlich des Lebenssachverhalts keinen Unterschied, ob der VTV-Bau 2015 auf die Beklagte kraft wirksamer Allgemeinverbindlicherklärung oder kraft Gesetzes Anwendung findet. Die Frage des rechtlichen Geltungsgrundes der Bestimmungen des Tarifvertrages ist nicht Teil des Streitgegenstands sondern betrifft die Normebene und damit allein die rechtliche Bewertung des zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplexes. 2. Das Gesetz zur Sicherung der Sozialkassen im Baugewerbe vom 16.05.2017 (Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz -SoKaSiG) unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 06. September 2016 - 15 Ca 80854/16 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1;