I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 18.04.2013 -
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger ist die tarifvertraglich bestimmte Einzugsstelle der Sozialkassen des Baugewerbes.
Auf der Grundlage des im Klagezeitraum allgemeinverbindlichen Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 12.11.1986 (VTV) in der jeweils maßgeblichen Fassung nimmt er die Beklagten mit der im März 2012 beim Arbeitsgericht Berlin eingegangenen Klage auf Zahlung von Beiträgen für den Zeitraum Januar 2008 bis einschließlich Dezember 2009 in Höhe von insgesamt 31.460,96 EUR in Anspruch.
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