LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 20.01.2010
18 Sa 1339/09
Normen:
VTV-Dach § 7; VTV-Dach § 8 Abs. 1; VTV-Dach § 8 Abs. 9; TVG § 5 Abs. 4; AÜG § 1 b; AÜG § 9 Nr. 1; AÜG § 9 Nr. 2; AÜG § 10 Abs. 1 S. 1; ZPO § 278 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 10.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2998/08

Sozialkassenpflicht im Dachdeckerhandwerk bei Beschäftigung von Leiharbeitnehmer

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 20.01.2010 - Aktenzeichen 18 Sa 1339/09

DRsp Nr. 2010/6297

Sozialkassenpflicht im Dachdeckerhandwerk bei Beschäftigung von Leiharbeitnehmer

Beschäftigt ein Arbeitgeber des Baugewerbes Zeitarbeitnehmer entgegen § 1 b AÜG und liegt zugleich ein Verstoß gegen § 9 Nr. 1 AÜG vor, wird zwischen ihm und den Leiharbeitnehmern nach § 10 Abs. 1 S. 1AÜG ein Arbeitsvertrag fingiert. Damit sind auch Beiträge zur der Sozialkasse für die "Leiharbeitnehmer" zu entrichten (so schon: BAG Urt. vom 08.07.1998 - 10 AZR 274/97 -). Im konkreten Fall durfte offen bleiben, ob die Bruttolohnsumme nach § 278 Abs. 2 ZPO mit 2/3 des an das Zeitarbeitsunternehmen gezahlte Entgelt geschätzt werden kann. Die Forderung der Sozialkasse lag unter dem Betrag, der sich bei Zahlung des tariflichen Ecklohns für die feststellbar abgerechneten Stunden ergeben hätte. Der Arbeitgeber hatte weder zum Stundenumfang noch zur Qualifikation der "Leiharbeitnehmer" vorgetragen.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 10. Juni 2009 - 3 Ca 2998/08 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VTV-Dach § 7; VTV-Dach § 8 Abs. 1; VTV-Dach § 8 Abs. 9; TVG § 5 Abs. 4; AÜG § 1 b; AÜG § 9 Nr. 1; AÜG § 9 Nr. 2; AÜG § 10 Abs. 1 S. 1; ZPO § 278 Abs. 2;

Tatbestand: