Die Parteien streiten über die Zahlung einer Abfindung aus einem Sozialplan.
Der Kläger war im Werk der Beklagten in L seit September 1985 als Modelleinrichter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit der Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer in der feinkeramischen Industrie der Bundesrepublik Deutschland vom 7. März 1989 (
Am 10. Februar 1992 fand im Betrieb der Beklagten in L eine Betriebsversammlung statt. Thema der Betriebsversammlung war die wirtschaftliche Lage und Entwicklung im Werk L . Das Vorstandsmitglied R., das extra vom Hauptsitz der Beklagten aus S angereist war, teilte den anwesenden Beschäftigten mit, daß das Werk L aus wirtschaftlichen Gründen zum Ende des Jahres 1993 geschlossen werden solle. Im Anschluß an die Betriebsversammlung fand eine Protestdemonstration gegen die beabsichtigte Schließung des Werkes statt.
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