BAG - Urteil vom 30.11.1994
10 AZR 578/93
Normen:
BetrVG § 112, § 75 ;
Fundstellen:
AP Nr. 89 zu § 112 BetrVG 1972
BB 1995, 620
DB 1995, 1238
EzA § 112 BetrVG 1972 Nr. 80
NZA 1995, 492
SAE 1996, 262
ZIP 1995, 765
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Urteil vom 4. November 1992 Kaiserslautern - 3 Ca 1114/92 - II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 2. Juni 1993 Rheinland-Pfalz - 6 Sa 284/93 -,

Sozialplan - Wirksamkeit einer Stichtagsregelung

BAG, Urteil vom 30.11.1994 - Aktenzeichen 10 AZR 578/93

DRsp Nr. 1995/3370

Sozialplan - Wirksamkeit einer Stichtagsregelung

»Es ist sachlich gerechtfertigt und verstößt nicht gegen § 75 BetrVG, wenn ein Sozialplan Arbeitnehmer von seinem Geltungsbereich ausnimmt, die vor dem Scheitern des Interessenausgleichs ihr Arbeitsverhältnis im Hinblick auf eine vom Arbeitgeber angekündigte Betriebsstillegung selbst gekündigt haben.«

Normenkette:

BetrVG § 112, § 75 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung einer Abfindung aus einem Sozialplan.

Der Kläger war im Werk der Beklagten in L seit September 1985 als Modelleinrichter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit der Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer in der feinkeramischen Industrie der Bundesrepublik Deutschland vom 7. März 1989 (MTV) Anwendung.

Am 10. Februar 1992 fand im Betrieb der Beklagten in L eine Betriebsversammlung statt. Thema der Betriebsversammlung war die wirtschaftliche Lage und Entwicklung im Werk L . Das Vorstandsmitglied R., das extra vom Hauptsitz der Beklagten aus S angereist war, teilte den anwesenden Beschäftigten mit, daß das Werk L aus wirtschaftlichen Gründen zum Ende des Jahres 1993 geschlossen werden solle. Im Anschluß an die Betriebsversammlung fand eine Protestdemonstration gegen die beabsichtigte Schließung des Werkes statt.