LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 27.10.1998
4 Sa 2562/97
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 2 § 112 ;
Fundstellen:
AiB 1999, 526
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 29.10.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 9567/96

Sozialplan: Abänderung nur mit Wirkung in die Zukunft - Berücksichtigung von Kindern

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.10.1998 - Aktenzeichen 4 Sa 2562/97

DRsp Nr. 2001/14544

Sozialplan: Abänderung nur mit Wirkung in die Zukunft - Berücksichtigung von Kindern

1. Ein Sozialplan kann durch die Betriebspartner nur mit Wirkung für die Zukunft ergänzt, geändert oder aufgehoben werden. 2. Wenn bei der Berechnung der Abfindung aufgrund eines Sozialplans nur solche Kinder Berücksichtigung finden sollen, die in der Lohnsteuerkarte des abfindungsberechtigten Arbeitnehmers eingetragen sind, muss dies im Sozialplan ausdrücklich vorgesehen sein.

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 2 § 112 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die von der Klägerin verlangten Zahlung einer zusätzlichen Abfindung von 4.000,-- DM (nebst Zinsen) aufgrund Ziffer 3 des Sozialplanes vom 18.09.1996 (SP) im Hinblick auf das -- auf der Lohnsteuerkarte ihres Ehemann eingetragene -- (unterhaltsberechtigte) Kind der Klägerin.

Wegen des zugrundeliegenden Sachverhaltes, des Vorbringens der Parteien und ihrer Anträge erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.

Gegen dieses Urteil, auf dessen Inhalt zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird, richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr Zahlungsbegehren weiter verfolgt. -- Wegen der für die Zulässigkeit der Berufung erheblichen Daten wird auf die Feststellungen zur Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichtes vom 27.10.1998 verwiesen.