LAG Köln - Urteil vom 25.11.1998
7 Sa 654/98
Normen:
BetrVG § 75 Abs. 1 § 112 ;
Fundstellen:
AiB 2000, 109
ARST 1999, 139
NZA-RR 1999, 588
ZInsO 1999, 484
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 25.03.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 9911/97

Sozialplan: Ausschluss von Arbeitnehmern mit Anspruch auf Altersrentenbezug

LAG Köln, Urteil vom 25.11.1998 - Aktenzeichen 7 Sa 654/98

DRsp Nr. 2002/3949

Sozialplan: Ausschluss von Arbeitnehmern mit Anspruch auf Altersrentenbezug

1. Es verstößt nicht gegen § 75 BetrVG, wenn die Betriebspartner solche Arbeitnehmer von Sozialplanleistungen ausnehmen, die zum Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses die Voraussetzungen für den Rentenbezug erfüllen, BAG DRsp-ROM Nr. 1997/779 -. 2. Diese Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist nicht auf Fälle beschränkt, in denen für Sozialplanabfindungen nur eine geringe Summe zur Verfügung steht.

Normenkette:

BetrVG § 75 Abs. 1 § 112 ;

Gründe:

Die Berufung ist unbegründet. Der Anspruch der Klägerin (auf eine Abfindung nach Nr. 2 des Sozialplans bei der Beklagten vom 20.10.1997) besteht rechtlich nicht.

1. Die Bestimmung unter Nr. 2 des Sozialplans bei der Beklagten vom 20.10.1997 gilt nicht für Mitarbeiter, die berechtigt waren, unmittelbar nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis die vorgezogene Altersrente zu beziehen; diese sollen vielmehr eine andere Abfindung erhalten, Nr. 3 a des Sozialplans. Die Voraussetzung dieser Ausnahmevorschrift trifft für die Klägerin zu. Sie ist am 31.03.1998 bei der Beklagten ausgeschieden im Alter von 63 Jahren und hätte unmittelbar danach die Altersrente beziehen können.