LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 16.12.2004
11 TaBV 11/04
Normen:
ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 ; BetrVG § 111 S. 3 Nr. 1 § 112 § 112a Abs. 1 S. 1 ; KSchG § 17 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 10.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 1939/03

Sozialplan bei Betriebseinschränkung durch Personalabbau

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.12.2004 - Aktenzeichen 11 TaBV 11/04

DRsp Nr. 2005/11899

Sozialplan bei Betriebseinschränkung durch Personalabbau

1. Eine Betriebseinschränkung kann auch durch bloßen Personalabbau erfolgen.2. Voraussetzung für die Annahme einer wesentlichen Einschränkung ist, dass der Personalabbau eine relevante Zahl von Arbeitnehmern erfasst; maßgebend für die erforderliche Zahl von Entlassungen ist § 17 Abs. 1 KSchG.3. Auf die Art des Auflösungstatbestandes kommt es nicht an; entscheidend ist, dass das Ausscheiden vom Arbeitgeber mit Rücksicht auf die vorgesehene Beschränkung der Anzahl der Arbeitnehmer veranlasst worden ist.4. Eine wesentliche Betriebseinschränkung durch Personalabbau im Sinne des Betriebsverfassungsrechts kann sich auch aus einer zusammenfassenden Betrachtung mehrerer Maßnahmen ergeben; Voraussetzung für die Zusammenrechnung von Kündigungen, die zu verschiedenen Zeitpunkten ausgesprochen worden sind, ist das Vorliegen eines Gesamtplanes, auf dem sämtliche Kündigungen beruhen.

Normenkette:

ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 ; BetrVG § 111 S. 3 Nr. 1 § 112 § 112a Abs. 1 S. 1 ; KSchG § 17 Abs. 1 ;

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten darüber, ob bestimmte Maßnahmen der Arbeitgeberin eine Betriebsänderung darstellen und deshalb dem Antragsteller des vorliegenden Verfahrens - dem bei ihr gebildeten Betriebsrat - ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht auf Abschluss eines Sozialplans zusteht.