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Die Beteiligten streiten darüber, ob bestimmte Maßnahmen der Arbeitgeberin eine Betriebsänderung darstellen und deshalb dem Antragsteller des vorliegenden Verfahrens - dem bei ihr gebildeten Betriebsrat - ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht auf Abschluss eines Sozialplans zusteht.
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