LAG München - Beschluss vom 18.07.2006
11 TaBV 70/05
Normen:
BetrVG § 111 Satz 3 Ziff. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 23.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 18b BV 4/05 I

Sozialplan bei Spaltung des Betriebs durch Auslagerung

LAG München, Beschluss vom 18.07.2006 - Aktenzeichen 11 TaBV 70/05

DRsp Nr. 2007/14385

Sozialplan bei Spaltung des Betriebs durch Auslagerung

1. Dem Gesetzestext kann nicht entnommen werden, dass bei der Spaltung eines Betriebes im Sinne von § 111 Satz 3 Ziff. 3 BetrVG eine wirtschaftliche Einheit entstehen muss, die als solche an einen Dritten übertragen werden könnte.2. Die Schließung des Betriebsteils "technische Anzeigenherstellung" und die Auftragsvergabe dieser betrieblichen Funktion an ein externes Unternehmen erfüllt den gesetzlichen Tatbestand einer Spaltung des Betriebs.

Normenkette:

BetrVG § 111 Satz 3 Ziff. 3 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

I.

Der angefochtene Spruch der Einigungsstelle ist wirksam. Die Einigungsstelle war zuständig (§§ 76 Abs. 5 Satz 1; 111 Satz 3 Ziff. 3; 112 Abs. 4 BetrVG). Der Spruch der Einigungsstelle verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere auch nicht gegen § 112 Abs. 5 Satz 2 BetrVG.