LAG Düsseldorf - Urteil vom 03.07.1991
4 Sa 469/91
Normen:
BetrVG § 112a Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
ARST 1991, 203
BB 1991, 1792
DB 1991, 1836
LAGE § 112a BetrVG 1973 Nr. 3
Vorinstanzen:
ArbG Krefeld, vom 26.02.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2366/90

Sozialplan: Entstehen des Abfindungsanspruchs

LAG Düsseldorf, Urteil vom 03.07.1991 - Aktenzeichen 4 Sa 469/91

DRsp Nr. 2001/14460

Sozialplan: Entstehen des Abfindungsanspruchs

1. Allgemeine Äußerungen des Arbeitgebers dahingehend, daß in Kürze ein Personalabbau erfolgen und daher empfohlen werde, nach neuen Arbeitsplätzen Ausschau zu halten, reichen nicht aus, um einen Abfindungsanspruch eines Arbeitnehmers, der daraufhin sein Arbeitsverhältnis selbst aufkündigt, nach der Regelung in § 112a BetrVG auszulösen. 2. Allein durch den in einem Interessenausgleich ausgewiesenen Abbau von insgesamt 21 Arbeitsplätzen nach Funktionen wird eine Kausalität mit einer Eigenkündigung eines Arbeitnehmers im Sinne von § 112a Abs. 1 Satz 2 BetrVG weder begründet noch indiziert. 3. Der nach § 112a Abs. 1 Satz 2 BetrVG erforderliche Kausalzusammenhang zwischen der Eigenkündigung des Arbeitnehmers und dem vom Arbeitgeber aus Gründen der Betriebsänderung veranlassten Ausscheiden besteht erst dann, wenn die Person des zur Kündigung anstehenden Arbeitnehmers konkretisiert wird, etwa dadurch, daß ihm konkret mitgeteilt wird, er sei derjenige, der entlassen werde oder das Anhörungsverfahren zu seiner Kündigung eingeleitet oder der Versuch unternommen wird, mit ihm einen Aufhebungsvertrag abzuschließen.