BAG - Urteil vom 29.05.1991
5 AZR 288/90
Normen:
BetrVG § 112 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 25.01.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 969/89
ArbG Herne, vom 10.05.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 188/89

Sozialplan: Ersatzarbeitsplatz - berufliche und finanzielle Gleichwertigkeit

BAG, Urteil vom 29.05.1991 - Aktenzeichen 5 AZR 288/90

DRsp Nr. 2001/14372

Sozialplan: Ersatzarbeitsplatz - berufliche und finanzielle Gleichwertigkeit

Sieht der Sozialplan vor, dass ein Abfindungsanspruch dann entfällt, wenn ein zumutbarer Ersatzarbeitsplatz abgelehnt wird, so ist bei der Prüfung der Zumutbarkeit auch die wirtschaftliche Sicherheit des angebotenen Ersatzarbeitsplatzes zu berücksichtigen.

Normenkette:

BetrVG § 112 Abs. 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger eine Abfindung aus einem Sozialplan beanspruchen kann.

Der am 18. August 1938 geborene Kläger war seit dem 1. Juli 1961 zuletzt als Leiter des Einkaufs mit einem Gehalt von 7.000,-- DM brutto monatlich bei der Beklagten beschäftigt.

Wegen eines Abbaus der Belegschaft in den Jahren 1986 und 1987 hat der Betriebsrat mit der Beklagten am 11. August 1986 einen Sozialplan vereinbart. Dieser sieht Abfindungen für Arbeitnehmer vor, "deren Arbeitsverhältnis aufgrund von Betriebsänderungen werksseitig gekündigt bzw. im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst wird". Allerdings entfällt ein solcher Anspruch für diejenigen Mitarbeiter, "die eine Vermittlung in den Bereich der K-Gruppe bzw. der B-Gruppe mit zumutbaren Bedingungen ablehnen". Die Parteien sind unterschiedlicher Auffassung darüber, ob die letztgenannte Voraussetzung zutrifft oder nicht.