LAG Baden-Württemberg - Beschluß vom 05.11.1998
9 TaBV 4/97
Normen:
BetrVG § 76 Abs. 4 §§ 111 112 Abs. 1 ; BGB § 613 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ZInsO 1999, 424
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 05.03.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 47/96

Sozialplan: Verstoß gegen zwingendes Recht - Folgen einer teilweisen Nichtigkeit

LAG Baden-Württemberg, Beschluß vom 05.11.1998 - Aktenzeichen 9 TaBV 4/97

DRsp Nr. 1999/7707

Sozialplan: Verstoß gegen zwingendes Recht - Folgen einer teilweisen Nichtigkeit

»1. Der aufgrund eines Beschlusses einer Einigungsstelle vereinbarte Sozialplan ist insoweit nichtig, als mit ihm tatsächliche oder mögliche Nachteile abgegolten werden sollen, die auf einem Betriebsübergang beruhen. Soweit Nachteile abgegolten werden sollen, die durch die Betriebsänderung verursacht wurden, müssen diese § 112 Abs. 5 BetrVG entsprechen.2. Der Wegfall von Bagatelleistungen (Wegfall von Weihnachtspäckchen, Geschenkkorb zu runden Geburtstagen usw.) rechtfertigen nicht die Festlegung einer Sozialabfindung.3. Ist die im Sozialplan festgelegte Zahlung einer Grundabfindung unwirksam, so erfasst diese Unwirksamkeit den ganzen Sozialplan, wenn diese Regelung für die Gesamtvereinbarung so wesentlich ist, daß diese ohne den nichtigen Teil keine sinnvolle Einheit darstellen kann.«

Normenkette:

BetrVG § 76 Abs. 4 §§ 111 112 Abs. 1 ; BGB § 613 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit einer Regelung aus dem Sozialplan vom 16.08.1996, der durch streitigen Spruch einer Einigungsstelle zustande gekommen ist.

Die Antragstellerin (Beteiligte Ziffer 1 - im folgenden als ... bezeichnet) stellte aufgrund eines Vertriebsvertrages mit der ...-Verlag GmbH die Tageszeitung "..." bis zum 30.06.1996 im Verbreitungsgebiet ausschließlich alleinig zu.