LAG Berlin - Urteil vom 25.09.1991
3 Sa 39/91
Normen:
BetrVG §§ 77 111 112 ; BGB § 615 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 07.05.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 385/90

Sozialplan: Wirksamkeit einer vor dem 01.07.1990 geschlossenen Vereinbarung

LAG Berlin, Urteil vom 25.09.1991 - Aktenzeichen 3 Sa 39/91

DRsp Nr. 1999/7723

Sozialplan: Wirksamkeit einer vor dem 01.07.1990 geschlossenen Vereinbarung

1. Die Darlegungs- und Beweislast für das Erzielen anderweitigen Einkommens im Sinne von § 615 Satz 2 BGB trägt der Arbeitgeber. 2. Zur Erzielung anderweitigen Einkommens bei einem Selbständigen.

Normenkette:

BetrVG §§ 77 111 112 ; BGB § 615 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 1. Februar 1990 als Diplom-Kauffrau beschäftigt. Die Einzelheiten der Arbeitsbedingungen waren im Arbeitsvertrag vom 21. Dezember 1989 (Bl. 5 bis 6 d. A.) und, im Arbeitsvertrag vom 20. März 1990 (Bl. 7 bis 11 d. A.) geregelt.

Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 06.08.1990 das Arbeitsverhältnis "vertragsgemäß zum Quartalsende" gekündigt hatte, lehnte die Beklagte die von der Klägerin geforderte Zahlung der vertraglichen Vergütung für Oktober bis Dezember 1990, anteiliges Urlaubsgeld und anteiliges 13. Gehalt für 1990 sowie anteilige vermögenswirksame Leistung ab. Sie vertrat den Standpunkt, das Arbeitsverhältnis sei zum 30.09.1990 gekündigt worden und nicht zum 31.12.1990.

Die Klägerin hat die genannten Leistungen daraufhin klageweise geltend gemacht.