BAG - Urteil vom 31.07.1996
10 AZR 45/96
Normen:
BetrVG §§ 112, 75 ;
Fundstellen:
AuA 1997, 108
AuA 1997, 208
BB 1996, 2472
BB 1997, 364
DB 1997, 281
DStR 1996, 2032
ZIP 1996, 1954
Vorinstanzen:
ArbG Wesel, vom 16.05.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1400/94
LAG Düsseldorf, vom 25.10.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 968/95

Sozialplanabfindung - Ausschluß älterer Arbeitnehmer

BAG, Urteil vom 31.07.1996 - Aktenzeichen 10 AZR 45/96

DRsp Nr. 1997/779

Sozialplanabfindung - Ausschluß älterer Arbeitnehmer

»Es verstößt nicht gegen § 75 BetrVG, wenn die Betriebspartner solche Arbeitnehmer von Sozialplanleistungen ausnehmen, die zum Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses die Voraussetzungen für den übergangslosen Rentenbezug nach Beendigung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld erfüllen.«

Normenkette:

BetrVG §§ 112, 75 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zahlung einer Sozialplanabfindung.

Der Kläger war bei der Beklagten seit Januar 1961 in der Produktion beschäftigt; die Beklagte stellte Schaumstoffe her. Wegen Betriebsstillegung kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Schreiben vom 22. März 1994 fristgerecht zum 31. Oktober 1994; die Betriebsstillegung wurde zum 1. Mai 1994 vollzogen und der Kläger bis zum Ablauf seiner Kündigungsfrist von der Arbeitsleistung freigestellt. Zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses befand sich der Kläger im 59. Lebensjahr.

Der am 30. März 1994 zwischen der Beklagten und dem bei ihr gebildeten Betriebsrat abgeschlossene Sozialplan enthält u.a. folgende Regelung:

"...

2. Leistungsausschlüsse

Leistungen aus dieser Vereinbarung erhalten diejenigen Mitarbeiter nicht,

...