Die Parteien streiten um die Zahlung einer Sozialplanabfindung.
Der Kläger war bei der Beklagten seit Januar 1961 in der Produktion beschäftigt; die Beklagte stellte Schaumstoffe her. Wegen Betriebsstillegung kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Schreiben vom 22. März 1994 fristgerecht zum 31. Oktober 1994; die Betriebsstillegung wurde zum 1. Mai 1994 vollzogen und der Kläger bis zum Ablauf seiner Kündigungsfrist von der Arbeitsleistung freigestellt. Zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses befand sich der Kläger im 59. Lebensjahr.
Der am 30. März 1994 zwischen der Beklagten und dem bei ihr gebildeten Betriebsrat abgeschlossene Sozialplan enthält u.a. folgende Regelung:
"...
2. Leistungsausschlüsse
Leistungen aus dieser Vereinbarung erhalten diejenigen Mitarbeiter nicht,
...
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