BAG - Urteil vom 13.11.1996
10 AZR 340/96
Normen:
BGB §§ 620, § 611, 305, 242, 123 ; BetrVG §§ 112, 75 ; KSchG §§ 18, 17 ;
Fundstellen:
AP Nr. 4 zu § 620 BGB Aufhebungsvertrag
DB 1997, 936
NJW 1997, 3043
NZA 1997, 390
ZIP 1997, 556
Vorinstanzen:
ArbG Oberhausen, vom 14.09.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1322/95
II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf - Urteil vom 20. März 1996 - 12 (8) (6) Sa 1553/95 ,

Sozialplanabfindung - Betrieblich veranlaßter Aufhebungsvertrag

BAG, Urteil vom 13.11.1996 - Aktenzeichen 10 AZR 340/96

DRsp Nr. 1997/3472

Sozialplanabfindung - Betrieblich veranlaßter Aufhebungsvertrag

»In einer Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien, das Arbeitsverhältnis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist aus betrieblichen Gründen gegen Zahlung einer Abfindung zu beenden, liegt keine nachträgliche Befristung des Arbeitsverhältnisses, die eines sachlichen Grundes bedarf. Das gilt auch dann, wenn die Parteien später den Beendigungstermin auf das Ende der nächsten Kündigungsfrist hinausschieben. Der Arbeitgeber ist beim Angebot eines Aufhebungsvertrages grundsätzlich nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer von sich aus darüber aufzuklären, daß er weitere Entlassungen beabsichtigt, die u.U. zu einer sozialplanpflichtigen Betriebseinschränkung führen können.«

Normenkette:

BGB §§ 620, § 611, 305, 242, 123 ; BetrVG §§ 112, 75 ; KSchG §§ 18, 17 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages und hilfsweise über einen Anspruch auf eine Sozialplanabfindung.

Die Klägerin war seit dem 20. August 1990 als kaufmännische Angestellte in der Buchhaltung der Beklagten beschäftigt. Diese ist eine Tochtergesellschaft der Firma W GmbH in T, die ihrerseits eine Schwestergesellschaft der S W AG ist.