Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages und hilfsweise über einen Anspruch auf eine Sozialplanabfindung.
Die Klägerin war seit dem 20. August 1990 als kaufmännische Angestellte in der Buchhaltung der Beklagten beschäftigt. Diese ist eine Tochtergesellschaft der Firma W GmbH in T, die ihrerseits eine Schwestergesellschaft der S W AG ist.
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