BAG - Urteil vom 09.11.1994
10 AZR 281/94
Normen:
BetrVG §§ 112, 75 ;
Fundstellen:
AP Nr. 85 zu § 112 BetrVG 1972
BB 1995, 1038
DB 1995, 782
EzA § 112 BetrVG 1972 Nr. 78
NZA 1995, 644
RAnB 1995, 383 (Ls)
SAE 1996, 180
ZIP 1995, 767
AuA 1995, 279
Vorinstanzen:
LAG Brandenburg - Urteil vom 21. Juli 1993 - 2 (1) Sa 113/93 ,
ArbG Cottbus, vom 03.12.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3510/92

Sozialplanabfindung - Eigenkündigung des Arbeitnehmers

BAG, Urteil vom 09.11.1994 - Aktenzeichen 10 AZR 281/94

DRsp Nr. 1995/3157

Sozialplanabfindung - Eigenkündigung des Arbeitnehmers

»Es verstößt nicht gegen § 75 BetrVG, wenn die Betriebspartner in einem Sozialplan diejenigen Arbeitnehmer von Sozialplanansprüchen ausnehmen, die ihre Arbeitsverhältnisse vor der geplanten Stillegung des Betriebes (eines Hotelbetriebes) selbst kündigen, wenn der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an der geordneten Weiterführung des Betriebs bis zu dessen Schließung hat und dazu auf das Verbleiben seiner Mitarbeiter angewiesen ist. Sozialplanansprüche sind ihrem Zweck nach keine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes.«

Normenkette:

BetrVG §§ 112, 75 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung von Sozialplanabfindungen und über Schadensersatzansprüche.

Die Beklagte betrieb in C ein Hotel. Am 25. September 1991 schloß sie mit ihrem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über einen Sozialplan (im folgenden: SP I), der - soweit vorliegend von Interesse - wie folgt lautet: