Die Parteien streiten über die Zahlung von Sozialplanabfindungen und über Schadensersatzansprüche.
Die Beklagte betrieb in C ein Hotel. Am 25. September 1991 schloß sie mit ihrem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über einen Sozialplan (im folgenden: SP I), der - soweit vorliegend von Interesse - wie folgt lautet:
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