Die Parteien streiten über die Zahlung einer Sozialplanabfindung.
Der Kläger war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin vom 1. September 1964 bis zum 30. Juni 1991 zuletzt mit einem Bruttoarbeitsentgelt von 2.579,-- DM beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand kraft Verbandszugehörigkeit der Manteltarifvertrag für die Angestellten der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg, Tarifgebiet II, vom 10. März 1991 (
"Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis
13.1 Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind beiderseits innerhalb einer Frist von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit, jedoch spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, geltend zu machen.
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