BAG - Urteil vom 30.11.1994
10 AZR 79/94
Normen:
BetrVG (1972) § 112 ; TVG § 4 (Ausschlußfristen);
Fundstellen:
AP Nr. 88 zu § 112 BetrVG 1972
BB 1995, 416, 520
BB 1995, 520
DB 1995, 781
EzA § 4 TVG Nr. 108
NZA 1995, 643
SAE 1996, 263
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 08.12.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 104/93
ArbG Berlin, vom 18.05.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 23694/92

Sozialplanabfindung - Tarifliche Ausschlußfrist

BAG, Urteil vom 30.11.1994 - Aktenzeichen 10 AZR 79/94

DRsp Nr. 1995/3156

Sozialplanabfindung - Tarifliche Ausschlußfrist

»Erfaßt eine tarifliche Ausschlußfrist allgemein Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, so gilt sie auch für einen Anspruch auf Zahlung einer einmaligen Abfindung aus einem Sozialplan anläßlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.«

Normenkette:

BetrVG (1972) § 112 ; TVG § 4 (Ausschlußfristen);

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung einer Sozialplanabfindung.

Der Kläger war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin vom 1. September 1964 bis zum 30. Juni 1991 zuletzt mit einem Bruttoarbeitsentgelt von 2.579,-- DM beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand kraft Verbandszugehörigkeit der Manteltarifvertrag für die Angestellten der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg, Tarifgebiet II, vom 10. März 1991 (MTV) Anwendung. Dessen Nr. 13 lautet wie folgt:

"Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis

13.1 Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind beiderseits innerhalb einer Frist von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit, jedoch spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, geltend zu machen.