BAG - Urteil vom 11.08.1993
10 AZR 485/92
Normen:
BetrVG § 112 ;
Fundstellen:
AP Nr. 70 § 112 BetrVG 1972
BB 1993, 2312
DB 1994, 151
EzA § 112 BetrVG 1972 Nr. 69
NZA 1994, 94
SAE 1994, 90
ZIP 1993, 1822
AuA 1994, 60
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz,

Sozialplanabfindung - Zweckzuwendung der Treuhandanstalt

BAG, Urteil vom 11.08.1993 - Aktenzeichen 10 AZR 485/92

DRsp Nr. 1994/6838

Sozialplanabfindung - Zweckzuwendung der Treuhandanstalt

»In einem Sozialplan kann der Anspruch auf eine Abfindung von einer entsprechenden Zweckzuwendung der Treuhandanstalt abhängig gemacht werden.«

Normenkette:

BetrVG § 112 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine Sozialplanabfindung.

Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem Jahre 1979 als Produktionsarbeiterin beschäftigt. Ihr Monatsverdienst betrug zuletzt ca. 650, -- DM brutto. Ende April/Anfang Mai 1990 stellte die Beklagte den Produktionsbetrieb ein und kündigte der Klägerin, wie dem größten Teil der Belegschaft, mit Schreiben vom 15. Mai 1990 zum 15. August 1990. 18 Arbeitnehmer, die zur sog. Abwicklungsgruppe gehörten, wurden weiterbeschäftigt.

Für die Mitglieder der Abwicklungsgruppe wurde am 19. November 1990 ein "Sozialplan/Rationalisierungsschutzabkommen" abgeschlossen, in dem die Zahlung von Abfindungen vorgesehen war.

Am 15. Mai 1991 wurde für alle von der Betriebsstillegung betroffenen Arbeitnehmer ein Interessenausgleich und ein Sozialplan vereinbart. Der Interessenausgleich hat, soweit hier von Bedeutung, folgenden Wortlaut:

"§ 1 Gegenstand

Die Geschäftsleitung und die Arbeitnehmervertretung sind sich darüber einig, daß der Betrieb aus Gründen der Reprivatisierung und der damit verbundenen Einstellung der Produktion stillgelegt werden mußte.

§ 2 Durchführung