Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Sozialplanabfindung.
Die 1948 geborene Klägerin war seit 1980 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Büroangestellte tätig. Die Beklagte verlegte im März 1997 ihre Betriebsstätte von N nach Bremen-Hemelingen. Zur Milderung der Nachteile, die die Belegschaftsmitglieder infolge der Verlegung der Betriebsstätte erleiden, schlossen die Betriebsparteien am 18. Dezember 1996 einen Sozialplan.
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