BAG - Urteil vom 14.12.1999
1 AZR 175/99
Normen:
BetrVG § 112 ;
Fundstellen:
AuR 2000, 316
Vorinstanzen:
LAG Bremen, vom 12.01.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 129/98
ArbG Bremen, vom 10.03.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 10336/97

Sozialplanabfindung: Ausschluss bei Ablehnung eines zumutbaren Arbeitsplatzes - Zulässigkeit einer Schiedsgutachtensabrede

BAG, Urteil vom 14.12.1999 - Aktenzeichen 1 AZR 175/99

DRsp Nr. 2002/2804

Sozialplanabfindung: Ausschluss bei Ablehnung eines zumutbaren Arbeitsplatzes - Zulässigkeit einer Schiedsgutachtensabrede

1. Es ist rechtlich unbedenklich, den Anspruch auf eine Sozialplanabfindung davon abhängig zu machen, daß ein Arbeitsplatzwechsel unzumutbar ist. 2. Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn solche Arbeitnehmer von Sozialplanabfindungen ausgenommen sind, die einen zumutbaren anderen Arbeitsplatz im Unternehmen ablehnen. Dabei steht es im Ermessen der Betriebspartner, die Maßstäbe der Zumutbarkeit im Sozialplan festzulegen. 3. Schiedsgutachtenverträge auch im Arbeitsrecht zulässig. Bei diesen handelt es sich um Vereinbarungen, mit denen einem Dritten die Aufgabe übertragen wird, zu beurteilen, ob ein Tatbestandsmerkmal oder eine tatsächliche Anspruchsvoraussetzung gegeben ist oder nicht

Normenkette:

BetrVG § 112 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Sozialplanabfindung.

Die 1948 geborene Klägerin war seit 1980 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Büroangestellte tätig. Die Beklagte verlegte im März 1997 ihre Betriebsstätte von N nach Bremen-Hemelingen. Zur Milderung der Nachteile, die die Belegschaftsmitglieder infolge der Verlegung der Betriebsstätte erleiden, schlossen die Betriebsparteien am 18. Dezember 1996 einen Sozialplan.