BAG - Urteil vom 24.11.1993
10 AZR 311/93
Normen:
BetrVG § 75, § 112 ;
Fundstellen:
ZIP 1994, 904
Vorinstanzen:
ArbG Siegen, vom 14.02.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1112/91
II. Landesarbeitsgericht Hamm - Urteil vom 10.11.1992 - 13 (6) Sa 585/92 -,

Sozialplanabfindung bei Aufhebungsvertrag

BAG, Urteil vom 24.11.1993 - Aktenzeichen 10 AZR 311/93

DRsp Nr. 2000/1229

Sozialplanabfindung bei Aufhebungsvertrag

»Die Betriebspartner können in einem Sozialplan vereinbaren, daß Arbeitnehmer, die nach Bekanntwerden eines vom Arbeitgeber zunächst geplanten Personalabbaues einen Aufhebungsvertrag vereinbart haben, eine geringere Abfindung erhalten als diejenigen, welche eine solche Beendigungsvereinbarung erst nach der später erfolgten Mitteilung des Arbeitgebers geschlossen haben, er beabsichtige, den Betrieb stillzulegen.«

Normenkette:

BetrVG § 75, § 112 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe einer Sozialplanabfindung.

Der Kläger war seit dem 1. November 1978 als Systementwickler im Werk E der Beklagten für ein Bruttomonatsgehalt von zuletzt 6.399,00 DM beschäftigt.

Am 8. Oktober 1990 teilte die Beklagte auf einer Betriebsversammlung mit, es müßten im Jahre 1991 noch 300 und im Jahre 1992 weitere 200 der insgesamt etwa 1.000 Arbeitnehmer entlassen werden.

Am 14. Dezember 1990 schlossen die Parteien daraufhin einen Aufhebungsvertrag, der - soweit vorliegend von Interesse - wie folgt lautet:

"1. Das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis wird wegen Arbeitsmangel in gegenseitigem Einvernehmen mit dem 30. Juni 1991 frist- und formgerecht beendet.

2. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewähren wir Ihnen einen einmaligen Abfindungsbetrag in Höhe von brutto DM 30.000,00 (dreißigtausend), der wie folgt zur Auszahlung kommt: