Die Parteien streiten über die Höhe einer Sozialplanabfindung.
Der Kläger war seit dem 1. November 1978 als Systementwickler im Werk E der Beklagten für ein Bruttomonatsgehalt von zuletzt 6.399,00 DM beschäftigt.
Am 8. Oktober 1990 teilte die Beklagte auf einer Betriebsversammlung mit, es müßten im Jahre 1991 noch 300 und im Jahre 1992 weitere 200 der insgesamt etwa 1.000 Arbeitnehmer entlassen werden.
Am 14. Dezember 1990 schlossen die Parteien daraufhin einen Aufhebungsvertrag, der - soweit vorliegend von Interesse - wie folgt lautet:
"1. Das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis wird wegen Arbeitsmangel in gegenseitigem Einvernehmen mit dem 30. Juni 1991 frist- und formgerecht beendet.
2. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewähren wir Ihnen einen einmaligen Abfindungsbetrag in Höhe von brutto DM 30.000,00 (dreißigtausend), der wie folgt zur Auszahlung kommt:
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