BAG - Urteil vom 11.08.1993
10 AZR 558/92
Normen:
BetrVG §§ 112, 75 ;
Fundstellen:
AP Nr. 71 § 112 BetrVG 1972
BAGE 74, 62
BAGE 74, 63
BB 1993, 2312
BB 1994, 359
DB 1994, 102
EzA § 112 BetrVG 1972 Nr. 70
MDR 1994, 926
NJW 1994, 1365
NJW 1994, 1366 (Ls)
NZA 1994, 139
SAE 1995, 90
ZIP 1993, 1808
Vorinstanzen:
ArbG Oberhausen, LAG Düsseldorf, vom 15.04.1992vom 24.09.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 196/92 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 743/92

Sozialplanabfindung bei Eigenkündigung

BAG, Urteil vom 11.08.1993 - Aktenzeichen 10 AZR 558/92

DRsp Nr. 1994/2373

Sozialplanabfindung bei Eigenkündigung

»Die Betriebspartner können in einem Sozialplan vereinbaren, daß ein Arbeitnehmer, der im Zusammenhang mit einer Betriebsstillegung vorzeitig durch Eigenkündigung ausscheidet, eine niedrigere Abfindung erhält.«

Normenkette:

BetrVG §§ 112, 75 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der Abfindung aus dem Interessenausgleich und Sozialplan vom 13./14. November 1991.

Der Kläger war seit dem 1. August 1983 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten als Einkaufsdisponent beschäftigt. Sein Bruttogehalt betrug zuletzt 5.980,-- DM im Monat. Im Laufe des Rechtsstreits wurde die Beklagte mit der früheren Arbeitgeberin des Klägers, der H GmbH verschmolzen.

Die Rechtsvorgängerin der Beklagten unterhielt in O die Betriebsstätten E und P , in denen Heimtierprodukte hergestellt wurden. Nachdem sie sich entschlossen hatte, zunächst zum 31. Dezember 1991 die Betriebsstätte E und sodann bis zum 30. Juni 1992 die Betriebsstätte in der P stillzulegen, vereinbarte die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit dem Betriebsrat am 13./14. November 1991 einen Interessenausgleich und Sozialplan, in dem hinsichtlich der Zahlung von Abfindungen u.a. geregelt ist:

"2. Abfindung