Die Parteien streiten über die Zahlung einer Abfindung aus einem Sozialplan.
Der am 22. April 1940 geborene, verheiratete Kläger ist seit dem 21. Juni 1965 als Schichtmeister bei der Beklagten in deren Werk in D. beschäftigt. Sein durchschnittlicher Bruttolohn betrug zuletzt 4.943,70 DM monatlich. Der Kläger ist erstes Ersatzmitglied des Betriebsrats.
Die Beklagte hat das Werk D. 1986 von der H. KGaA übernommen. In den Jahren 1988 bis 1990 hat die Beklagte wegen schlechter Auftragslage Personal abgebaut und vom 1. April 1989 bis 31. März 1990 Kurzarbeit durchgeführt.
Mit Schreiben vom 2. März 1990 teilte die Geschäftsleitung der Beklagten dem Betriebsrat mit, daß eine weitere Personalreduzierung im Geschäftsjahr 1990/1991 um ca. 35 Arbeitnehmer erforderlich werde und forderte diesen zu interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen auf.
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