BAG - Urteil vom 28.10.1992
10 AZR 405/91
Normen:
BetrVG § 112, § 112 a Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
AP Nr. 64 zu § 112 BetrVG 1972
BB 1993, 508, 793
BB 1993, 793
DB 1993, 590
EzA § 112a BetrVG 1972 Nr. 5
NZA 1993, 421
SAE 1994, 116, 121
ZIP 1993, 451
Vorinstanzen:
ArbG Krefeld, vom 14.03.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2365/90
II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf - Urteil vom 3.7.1991 - 4 (15) Sa 553/91 -,

Sozialplanabfindung bei Eigenkündigung durch den Arbeitnehmer

BAG, Urteil vom 28.10.1992 - Aktenzeichen 10 AZR 405/91

DRsp Nr. 1996/6372

Sozialplanabfindung bei Eigenkündigung durch den Arbeitnehmer

»Kündigt ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis wegen eines vom Arbeitgeber angekündigten Personalabbaus selbst, so ist diese Kündigung jedenfalls dann nicht vom Arbeitgeber veranlaßt, wenn der Arbeitnehmer im Zeitpunkt seiner Kündigung - 3 Monate nach der Ankündigung - keinen Grund für die Annahme (mehr) hatte, ihm werde im Zuge des Personalabbaus gekündigt werden.«

Normenkette:

BetrVG § 112, § 112 a Abs. 1 S. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung einer Abfindung aus einem Sozialplan.

Der am 22. April 1940 geborene, verheiratete Kläger ist seit dem 21. Juni 1965 als Schichtmeister bei der Beklagten in deren Werk in D. beschäftigt. Sein durchschnittlicher Bruttolohn betrug zuletzt 4.943,70 DM monatlich. Der Kläger ist erstes Ersatzmitglied des Betriebsrats.

Die Beklagte hat das Werk D. 1986 von der H. KGaA übernommen. In den Jahren 1988 bis 1990 hat die Beklagte wegen schlechter Auftragslage Personal abgebaut und vom 1. April 1989 bis 31. März 1990 Kurzarbeit durchgeführt.

Mit Schreiben vom 2. März 1990 teilte die Geschäftsleitung der Beklagten dem Betriebsrat mit, daß eine weitere Personalreduzierung im Geschäftsjahr 1990/1991 um ca. 35 Arbeitnehmer erforderlich werde und forderte diesen zu interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen auf.