1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 4. Juni 2007 - 14 Sa 201/07 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten über die Höhe einer Sozialplanabfindung.
Der am 23. November 1945 geborene Kläger war bei der Beklagten seit dem 1. Oktober 1979 zu einem monatlichen Bruttoverdienst von zuletzt 2.616,00 Euro beschäftigt. Seit dem 7. Februar 2002 ist er als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 90 anerkannt. Die Beklagte schloss am 16. Dezember 2004 mit dem Gesamtbetriebsrat einen Rahmensozialplan für künftige Betriebsänderungen (Sozialplan). Dieser enthält ua. folgende Regelungen:
"1. Persönlicher Geltungsbereich
Dieser Sozialplan gilt für alle Arbeitnehmer im Sinne von § 5 Absatz 1 BetrVG. Keine Anwendung findet dieser Sozialplan auf
...
- Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf eine ungeminderte Altersrente (gesetzlich oder gleichgestellt) haben,
...
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