BAG - Urteil vom 11.11.2008
1 AZR 475/07
Normen:
BetrVG § 112 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 75 Abs. 1; BetrVG (a.F.) § 75 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
AP Nr. 196 zu § 112 BetrVG 1972
AuA 2009, 47
AuR 2008, 450
AuR 2009, 106
BAG-Pressemitteilung Nr. 88/08
BAGE 128, 275
DB 2009, 347
MDR 2009, 335
NJW 2009, 1103
NZA 2009, 210
ZIP 2009, 336
ZInsO 2009, 927
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 04.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 201/07
ArbG Köln, vom 22.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 2183/06

Sozialplanabfindung bei vorgezogener Altersrente

BAG, Urteil vom 11.11.2008 - Aktenzeichen 1 AZR 475/07

DRsp Nr. 2008/22084

Sozialplanabfindung bei vorgezogener Altersrente

Die Betriebsparteien können in Sozialplänen für Arbeitnehmer, die im Anschluss an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf vorzeitige Altersrente haben, geringere Abfindungen vorsehen.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 4. Juni 2007 - 14 Sa 201/07 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BetrVG § 112 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 75 Abs. 1; BetrVG (a.F.) § 75 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe einer Sozialplanabfindung.

Der am 23. November 1945 geborene Kläger war bei der Beklagten seit dem 1. Oktober 1979 zu einem monatlichen Bruttoverdienst von zuletzt 2.616,00 Euro beschäftigt. Seit dem 7. Februar 2002 ist er als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 90 anerkannt. Die Beklagte schloss am 16. Dezember 2004 mit dem Gesamtbetriebsrat einen Rahmensozialplan für künftige Betriebsänderungen (Sozialplan). Dieser enthält ua. folgende Regelungen:

"1. Persönlicher Geltungsbereich

Dieser Sozialplan gilt für alle Arbeitnehmer im Sinne von § 5 Absatz 1 BetrVG. Keine Anwendung findet dieser Sozialplan auf

...

- Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf eine ungeminderte Altersrente (gesetzlich oder gleichgestellt) haben,

...