BAG - Urteil vom 28.10.1992
10 AZR 129/92
Normen:
BeschFG § 2 Abs. 1 ; BetrVG § 112, § 75 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 66 zu § 112 BetrVG 1972
BAGE 71, 280
BB 1993, 506
DB 1993, 591
DZWIR 1993, 298
EzA § 112 BetrVG 1972 Nr. 65
MDR 1993, 455
NJW 1993, 2556
NWB 1993, F. 1, 81
NZA 1993, 717
SAE 1994, 114, 121
ZIP 1993, 449
Vorinstanzen:
ArbG Wesel, vom 03.09.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1598/91
II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf - Urteil vom 13.2.1992 - 13 (14) Sa 1213/91 -,

Sozialplanabfindung für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer

BAG, Urteil vom 28.10.1992 - Aktenzeichen 10 AZR 129/92

DRsp Nr. 1996/6371

Sozialplanabfindung für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer

»Sinn und Zweck der Sozialplanabfindung als Überbrückungshilfe rechtfertigen es, die Abfindung entsprechend der persönlichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Verhältnis zur tariflichen Arbeitszeit zu berechnen.«

Normenkette:

BeschFG § 2 Abs. 1 ; BetrVG § 112, § 75 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der an die Klägerin zu zahlenden Sozialplanabfindung.

Die am 28. November 1960 geborene Klägerin war bei der Beklagten seit dem 15. September 1975 als Textilarbeiterin beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund fristgemäßer Kündigung der Beklagten wegen Produktionseinstellung und Betriebsstillegung mit dem 30. Juni 1991.

Die Klägerin hatte vor 1979 in Vollzeit gearbeitet. Von 1979 bis 1985 war die Klägerin halbtags teilzeitbeschäftigt. Ab dem 17. September 1985 bis zum 31. Juli 1990 war die Klägerin mit 87,5 % der betrieblichen Wochenarbeitszeit tätig. Seit dem 1. August 1990 arbeitete die Klägerin 20 Stunden in der Woche. Für Vollzeitbeschäftigte betrug die Arbeitszeit 38,5 Wochenstunden.

Im Betrieb der Beklagten gibt es keine teilzeitbeschäftigten männlichen Arbeitnehmer.