LAG München - Urteil vom 13.09.2005
6 Sa 141/05
Normen:
BetrVG § 112 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 03.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 37 Ca 23675/03

Sozialplanabfindung kein vertraglicher Anspruch aus Arbeitsverhältnis

LAG München, Urteil vom 13.09.2005 - Aktenzeichen 6 Sa 141/05

DRsp Nr. 2006/20023

Sozialplanabfindung kein vertraglicher Anspruch aus Arbeitsverhältnis

»Der Anspruch auf eine Sozialplanabfindung ist kein "vertraglicher Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis" im Sinne von § 24 Satz 1 MTV-DBV Winterthur.«

Normenkette:

BetrVG § 112 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine Abfindung aus dem Sozialplan vom 17. Mai 1999 (Blatt 18 bis 28 der Akte).

Die im November 1964 geborene Klägerin ist seit dem 1. April 1992 bei der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin zuletzt im Service-Zentrum München als Sachbearbeiterin in der Abteilung telefonischer Schadendienst beschäftigt gewesen. Im Zuge unternehmerischer Umstrukturierungen war ihr zunächst mit der tr. A. V. AG geschlossenes Arbeitsverhältnis schließlich bei der Beklagten zu 2) unter Beitritt der Beklagten zu 1) geführt worden.

Unter dem 17. Mai 1999 haben die W. V. mit dem Gesamtbetriebsrat einen Rahmeninteressenausgleich (Blatt 13 bis 17 der Akte) und einen Sozialplan (Blatt 18 bis 28 der Akte) geschlossen. Im Rahmeninteressenausgleich heißt es:

1. Geltungsbereich

Dieser Rahmeninteressenausgleich gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ... wegen der Maßnahmen im Zusammenhang mit der strategischen Neuausrichtung der Unternehmen. ...

2. Ziele und Strukturen