OLG Düsseldorf - Beschluss vom 16.10.2008
I-24 U 46/07
Normen:
BetrVG § 112 ; BGB § 280 ; BGB § 662 ; ZPO § 522 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 02.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen O 94/04

Sozialplanabfindung: Zur Sozialplanberechtigung der vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer; Bindung des Regressgerichts an die Rechtsauffassung der Einigungsstelle

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.10.2008 - Aktenzeichen I-24 U 46/07

DRsp Nr. 2008/21356

Sozialplanabfindung: Zur Sozialplanberechtigung der vom Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer; Bindung des Regressgerichts an die Rechtsauffassung der Einigungsstelle

1. Ein Sozialplan zu Gunsten von Arbeitnehmern, 'die in den ersten 24 Monaten von der Betriebsteilübernehmerin betriebsbedingt gekündigt werden', schützt nur frühere Mitarbeiter, die innerhalb der genannten Frist ihre Arbeitsstelle bei der Betriebsteilübernehmerin auf der Grundlage einer betriebsbedingten Kündigung verloren haben. 2. Diese Frage ist im Regressprozess eines betroffenen Arbeitnehmers gegen die ihn beratende Gewerkschaftsorganisation allein aus der Sicht des Regressgerichts ohne Bindung an die gegenteilige Rechtsauffassung der Einigungsstelle zu entscheiden.

Normenkette:

BetrVG § 112 ; BGB § 280 ; BGB § 662 ; ZPO § 522 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Das zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Das Landgericht hat die auf Schadensersatz gerichtete Klage (18.230,53 EUR nebst Zinsen) zu Recht abgewiesen. Die dagegen vorgebrachten Berufungsgründe rechtfertigen keine der Klägerin günstigere Entscheidung. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf seinen Hinweisbeschluss vom 16. September 2008. Der Senat hat dort ausgeführt: